Bauwerksbuch
nach Wr. Bauordnung § 128a
Gemäß Landesgesetzblatt Nr. LGBl. Nr. 37/2023 wird in der Novelle der WBO den Einsatz von Bauwerksbüchern bereits seit 2014 geregelt.
Die Verpflichtung gilt für Neu-, Zu- und Umbauten, mit wenigen Ausnahmen, wie z.B. Kleingartenhäuser, etc.
Aber auch für Bestandsbauten sind Bauwerksbücher anzulegen. Und zwar für jene die vor dem 01.01.1919 errichtet wurden bis zum 31.12.2027 und jene Gebäude die zwischen dem 01.01.1919 und dem 01.01.1945 errichtet wurden bis zum 31.12.2030.
Die Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben zum Bauwerksbuch gemäß §128a der Wiener Bauordnung ist ein wichtiger Aspekt der Gebäudesicherheit.
- Erstellung des Bauwerksbuches mit allen erforderlichen Informationen zu Planung, Ausführung und Betrieb des Gebäudes
- Fortlaufende Aktualisierung des Bauwerksbuches bei Änderungen oder Instandhaltungsmaßnahmen
- Sicherstellung, dass das Bauwerksbuch immer auf dem neuesten Stand und griffbereit ist
Wir beraten Sie gerne ausführlich zu den gesetzlichen Vorgaben und entwickeln gemeinsam mit Ihnen ein individuelles Konzept zur Erfüllung der Dokumentationspflichten.